Tennisclub Piding eV

HERZLICH WILLKOMMEN

S a t z u n g
Tennisclub Piding e.V. vom 18.02.1972, geändert am 08.02.2008,
ergänzt (§§ 2 und 15) mit Abstimmung bei der JHV vom 09.03.2018,
ergänzt (§§ 15 und 17) mit Abstimmung bei der JHV vom 19.04.2021,
genehmigt vom Vereinsregistergericht beim AG Traunstein und eingetragen unter VR 20109 (Fall 11 - § 9, Nr. 6 und 7 - Tag der Eintragung 11.10.2022)
§ 1 – Name, Sitz und Farben
1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Piding e. V.“ (TC Piding e.V.) und hat seinen Sitz in Piding.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein eingetragen.
3. Vereinsfarben sind blau-weiß.
§ 2 – Vereinszweck
1. Der Tennisclub e. V. mit Sitz in Piding, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in der Regel keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Zweck des Vereins ist die Pflege des Tennissports.
§ 3 – Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 – Arten der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können sein:
a) aktive, d.h. spielende Mitglieder
b) passive Mitglieder, d.h. fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Mit Zustimmung der Vorstandschaft kann die Art der Mitgliedschaft auch während des Vereinsjahres gewechselt werden. In diesem Fall sind bei Übertritt von passiver Mitgliedschaft die Beitragsunterschieds-
Beiträge aufzuzahlen (bei Wechsel nach dem 31.07. nur in Höhe der Hälfte); bei Übertritt von aktiver zu passiver Mitgliedschaft erfolgt keinerlei Beitrags-Rückvergütung oder Erlass.
§ 5 – Aktive Mitglieder
Spielende Mitglieder können alle ehrenhaften Personen beiderlei Geschlechts werden.
§ 6 – Passive Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jede ehrenhafte Person beiderlei Geschlechts werden, die den aktiven Tennissport im TC Piding nicht ausüben will.
§ 7 – Ehrenmitglieder
1. Ehrenmitglieder oder Ehrenvorstand kann nur werden, wer sich um den Tennissport allgemein oder um den Verein im Besonderen, hervorragende Verdienste erworben hat und dem aus solchem Grunde diese Ehrung, durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen wird.
2. Der Antrag auf Verleihung kann von der Vorstandschaft oder von einem stimmberechtigten Einzel-Mitglied gestellt werden.
§ 8 – Mitgliederrechte
1. Mitgliedern aller Art haben ab Vollendung des 18. Lebensjahres volles Stimm- und Wahlrecht und können ab Erreichen der Volljährigkeit gewählt werden.
2. Mitglieder aller Art haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen; sie haben ferner Zutritt zu den Sportanlagen und Anspruch auf deren Benutzung nach Maßgabe der dafür jeweils geltenden Bestimmungen (Spiel-, Platz- und Hausordnung).
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. geleisteten Bareinlagen oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurückerhalten.
§ 9 – Mitgliederpflichten
1. Jedes Mitglied hat zu den, von der Vorstandschaft festgesetzten Zeitpunkten und den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu entrichten. Mitglieder, die dem Verein erst nach dem 31.07. beitreten, haben für das Kalenderjahr ihres Beitrittes nur den halben Jahresbeitrag zu entrichten. Die Rechte der Mitglieder beginnen erst mit Bezahlung des Mitgliedbeitrages.
2. Ein Erlass oder eine Stundung finanzieller Verpflichtungen eines Mitgliedes kann nur durch die Vorstandschaft und auch durch diese nur in besonderen begründeten Ausnahmefällen erfolgen.
3. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
4. Ehrenmitglieder haben die Verpflichtungen nur insoweit, als sie sich selbst solche auferlegen.
5. Jedes Mitglied hat Änderungen seiner Anschrift zeitnah der Vorstandschaft mitzuteilen.
6. „Die Mitglieder sind dazu verpflichtet im Rahmen der Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen der Vereinsanlagen und -einrichtungen einen Arbeitsdienst von mindestens 3 Stunden pro Jahr zu leisten. Die Ableistung der Arbeitsstunden wird zum Ende des Kalenderjahres geprüft. Für einen bis dahin nicht geleisteten Arbeitsdienst im vollen Umfang von mindestens 3 Stunden wird ein Betrag von 30€ zusätzlich zum darauffolgenden Mitgliedsbeitrag eingezogen.
Um die geleistete Arbeit nachvollziehbar und transparent gestalten zu können, wird durch die Vorstandschaft eine Liste mit Datum und Dauer der Anwesenheit geführt. Es soll darauf hingewiesen werden, dass eine tatsächliche Arbeit geleistet werden muss, die reine Anwesenheit gilt nicht als Grundlage für die Erbringung des Arbeitsdienstes.
Die Mitglieder werden über Termine, an denen die Möglichkeit zum Ableisten der Arbeitsstunden besteht, frühzeitig informiert. Eine Anmeldung für die jeweiligen Termine soll bei der Vorstandschaft zeitgerecht eingehen.
Folgende Mitglieder sind von dieser Festsetzung betroffen: aktive, volljährige Mitglieder. Ausnahmen können bei Krankheit bzw. sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen eingebracht werden.“
7. „Sollten außerordentliche Investitionen, die den Verein betreffen, anfallen, behält sich dieser vor, weitere einmalige Beiträge in Form einer Umlage von den Mitgliedern einzuziehen. Der Vorstand beschließt dabei die Art und die Höhe der jeweiligen Umlage. Die Mitglieder werden darüber informiert, für welche Ausgaben die jeweiligen Umlagen genutzt werden.
Die Höhe der Umlage darf das Einfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat. Neben einem Geldbetrag sind auch Sach- und Dienstleistungen für den Verein möglich.
Folgende Mitgliedergruppen sind von dieser Festsetzung betroffen: alle volljährigen Vereinsmitglieder. Ausnahmen bilden Schüler, Studenten und Auszubildende.“
§ 10 – Aufnahme
1. Die Aufnahme als aktives oder passives Mitglied setzt einen schriftlichen Antrag des Bewerbers (Bewerberin) voraus, aus dem hervorgehen muss, für welche Art der Mitgliedschaft nachgesucht wird.
2. Minderjährige Bewerber (Bewerberinnen) bedürfen der schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.
3. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft.
4. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung.
§ 11 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann enden:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Streichung
d) durch Tod
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber der Vorstandschaft zu erklären. Er ist nur zum Ende des laufenden Vereinsjahres möglich. Schriftliche Austrittserklärungen nach diesem Zeitraum für das folgende Vereinsjahr
(bis Ablauf Monat März) sind aus besonderer Veranlassung nur mit Zustimmung der Vorstandschaft möglich. Vom bereits eingezogenen Vereinsbeitrag werden 32.- Euro für aktuelle Vereinsabgaben (BLSV, Versicherungen etc.) einbehalten. Mit dem Eingang der Austrittserklärung enden unbeschadet der finanziellen Verpflichtungen des Austretenden, die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes.
3. Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wegen groben und wiederholten Verstoßes gegen die Vereinssatzung
b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, insbesondere in Fällen rechtskräftiger, strafgerichtlicher Verurteilung auf Grund ehrenrühriger Umstände,
c) wegen sonstiger schwerer Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins,
d) wegen groben oder wiederholten Verstoßes gegen den Vereinsfrieden
4. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag von drei Mitgliedern durch die Vorstandschaft, nachdem dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit zur persönlichen (allenfalls schriftlichen) Rechtfertigung gegeben wurde. Jedem Mitglied des Vorstandes obliegt die Pflicht, bei der Entscheidung des Ausschlussantrags mitzuwirken; die Abstimmung hat geheim stattzufinden.
5. Gegen einen auf Ausschluss erkennenden Beschluss der Vorstandschaft kann das betroffene Mitglied innerhalb zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet dann über den Ausschluss per Stimmzettel endgültig. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruhen die Mitgliederrechte des Betroffenen.
6. Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste kann die Vorstandschaft vornehmen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung den Beitragsrückstand oder einen Schadenersatzbetrag nicht innerhalb eines Monats, nach erfolgter zweiter Mahnung, bezahlt. Auch nach erfolgter Streichung bleibt die Pflicht des Ausgeschiedenen zur Zahlung des geschuldeten Betrages fortbestehen.
7. Die Vorstandschaft hat den Eingang einer Austrittserklärung schriftlich zu bestätigen, einen auf Ausschluss erkennenden Beschluss dem Betroffenen, unter Angabe der Gründe, per Einschreibebrief und eine
Streichung per einfachen Brief mitzuteilen. Von der Ablehnung eines Ausschlussantrages ist dem Mitglied nur dann Kenntnis zu geben, wenn es zum Antrag gehört wurde.
§ 12 – Sonstiges vereinswidriges Verhalten
In leichteren Fällen kann, insbesondere bei Minderjährigen auf Verwarnung oder
Suspendierung (nicht aber das Stimmrecht) auf die Dauer von mindestens einem Monat und von höchstens sechs Monaten erkennen. Auch gegen solche
Entscheidungen kann das betroffene Mitglied Berufung zur
Mitgliederversammlung ergreifen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 13 – Arten der Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
a. Der Vorstand nach § 26 BGB (§ 14)
b. Der Vereinsausschuss (erweiternder Vorstand §§ 14a-16)
c. Die Mitgliederversammlung (§§ 17-20)
d. Die Rechnungsprüfer (§ 21)
§ 14 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender) und dem Kassier. Sie vertreten den Verein nach außen gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
2. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Ausübung der Befugnisse des Vorstandes jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der Kassier nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden befugt.
§ 14 a – Vereinsausschuss
1. Der Vereinsausschuss besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer, dem 1. und 2. Sportwart, dem 1. und 2. Jugendleiter und zwei Beisitzern.
2. Der Vereinsausschuss kann den Beisitzern spezielle Tätigkeiten übertragen.
3. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt. Die Wahl kann auch in anderer Weise erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben wird.
4. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird gegen die Stimmzersplitterung eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so hat in einen weiteren Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges stattzufinden, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
5. Die Amtsdauer des Vereinsausschusses beträgt 2 Jahre; die Wiederwahl ist zulässig.
6. Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses während seiner Amtsdauer aus oder ist es dauernd verhindert, so kann die Vorstandschaft für seine restliche Amtsdauer einen Stellvertreter wählen.
§ 15 – Aufgaben des Vereinsausschusses
1. Der Vereinsausschuss setzt die Tagesordnung für alle Versammlungen fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Der Vorstand (Vereinsausschuss) ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder (im Rahmen der Ehrenamtspauschale) beschließen.
3. Die Sitzungen des Vorstandes (Vereinsausschusses) finden grundsätzlich in persönlicher Form statt. Sie können aber auch im Rahmen von Video-Konferenzen digital durchgeführt werden. Die Durchführung ist im § 20 der Satzung geregelt (Geschäftsordnung der Versammlung).
4. Die Möglichkeit der Durchführung einer „Hybrid-Versammlung“ (ein Teil der Mitglieder ist persönlich vor Ort anwesend und ein Rest der Mitglieder kann, sofern es technisch möglich ist, zugeschaltet werden.)
§ 16 – Geschäftsordnung
1. Der Vereinsausschuss wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Der Vereinsausschuss muss auch dann einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder es unter Angabe der Beratungspunkte verlangt. In diesem Falle obliegt die Einberufung dem 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung oder Weigerung, den übrigen Vereinsausschussmitgliedern in der Reihenfolge des § 14 Abs. 1.
2. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag abgelehnt. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
3. Im Übrigen wird der Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung geregelt, die sich der Vereinsausschuss bei Beginn seiner Tätigkeit gibt.
§ 17 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung kann eine ordentliche oder eine außerordentliche sein.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in der Regel jeweils in den ersten drei Monaten des Vereinsjahres, bzw. mindestens alle zwei Jahre statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen besonderer Gründe einberufen werden. Dies geschieht entweder auf Beschluss des Vereinsausschusses oder wenn ihre Einberufung von mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder, mit ihrer Unterschrift und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
4. Sollte es, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich sein, die Mitgliederversammlung in „Präsenzform“ durchzuführen, so besteht die Alternative einer „virtuellen Mitgliederversammlung per Videokonferenz“.
5. Wenn die Versammlung im Rahmen einer „Videokonferenz“ stattfinden soll, hat der Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass den Mitgliedern rechtzeitig ein entsprechender Hinweis übermittelt wird, indem ihnen der Zugang, sowie die erforderlichen Login-Daten mitgeteilt werden.
§ 18 – Einberufung der Versammlung
1. Die Einberufung zu allen Versammlungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung mittels Mitteilung in der Home-Page des Vereins, sowie Aushang im Vereinsheim, mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag.
2. Bei notwendiger Vertretung erfolgt die Einberufung in Reihenfolge des § 14 Abs. 1.
§ 19 - Aufgaben der Versammlung
1. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) Entgegennahme der Geschäftsberichte der Ausschussmitglieder, insbesondere der Kassenbericht
b) Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
c) Wahl des Vereinsausschusses und der Rechnungsprüfer
d) Genehmigung des Haushaltsvorschlags incl. Festsetzung des Beitrages und aller Gebühren.
e) Änderung der Satzung
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschluss- und Bestrafungsbeschlüsse des Ausschusses.
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. Ausschließlich einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten ist die Auflösung des Vereins. Im Übrigen kann sich die außerordentliche Versammlung mit jedem auf die Tagesordnung gesetzten Beratungsgegenstand befassen. Sie kann insbesondere auch Ersatzwahlen vornehmen und Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung ändern, ergänzen oder aufheben.
§ 20 – Geschäftsordnung der Versammlung
1. Die Beschlüsse der Versammlung werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
3. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
4. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; diese muss Beschlüsse im Wortlaut und Wahlergebnisse mit den Stimmenzahlen wiedergeben. Sie muss vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet werden. Die Niederschrift ist zu Beginn der nächsten Versammlung zu verlesen, sofern nicht auf die Verlesung durch einfachen Mehrheitsbeschluss verzichtet wird.
5. Zur Durchführung der Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen hat. Ihre Wahl erfolgt auf Zuruf, evtl. durch Mehrheitsbeschluss. Während des Wahlvorgangs obliegt die Leitung der Versammlung dem Vorsitzenden des Wahlausschusses. Dieser stellt das Wahlergebnis fest und gibt es der Versammlung sofort bekannt. Alsdann befragt er jeweils das gewählte Mitglied, ob es die Wahl annimmt. Im Falle der Ablehnung hat ein weiterer Wahlvorgang stattzufinden. Nach Beendigung der Wahlen übergibt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Liste der Wahlergebnisse und die Stimmzettel dem neuen Schriftführer und überträgt die weitere Leitung der Versammlung dem neuen 1. Vorsitzenden.
6. Die Entscheidung über die Berufung eines, durch Ausschussbeschluss ausgeschlossenen Mitglieds, kann nur schriftlich erfolgen.
7. Bei Abstimmung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder haben diese kein Stimmrecht.
§ 21 – Rechnungsprüfer
1. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren, sie kann durch Zuruf erfolgen.
2. Zu Rechnungsprüfern können Mitglieder des Wahlausschusses nicht bestellt werden. Die Rechnungsprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen, die jährliche Abrechnung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, das Ergebnis ihrer Prüfung in den Büchern zu vermerken und mit ihrer Unterschrift zu versehen und der Mitgliederversammlung vor Erteilung der Entlastung zu berichten.
§ 22 – Auflösungsversammlung
1. Die Auflösung kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss ist nur möglich, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird dieser Hundertsatz nicht erreicht, so ist innerhalb zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 23 – Vermögensverwertung
1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
2. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so hat sie zugleich über das Vereinsvermögen zu verfügen und zur Abwicklung
der Geschäfte Liquidatoren gemäß den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen zu bestellen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landessportverband, der es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vermerk 1:
Die Änderung der ursprünglichen Satzung vom 18.02.1972 wurde mit den Unterschriften folgender Verantwortlicher am 8.02.2008, nach Ergänzungen, gegengezeichnet. Das unterschriebene Original befindet sich im Ordner „TC Piding e.V.“ unter Satzung abgelegt.
1. Vorsitzender – Wolfgang ABFALTER
2. Vorsitzender – Thomas NEUMANN Sportwart – Michael ANDREASON
Jugendsportwart – Monika ZEINDL (1.) und Monika KASPAR (2.)
Schriftführer – Alex MIETHSAM
Vermerk 2:
Bei der Jahreshauptversammlung am 09.03.2018 wurde den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern eine Änderung der Satzung (§ 2 Nr.3 und § 15 Nr. 2) zur Abstimmung vorgelegt. Die Änderung wurde mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen und hier in der Satzung (in blauer Schrift ergänzt bzw. abgeändert). Die Zustimmung ist im Protokoll der JHV vermerkt.
Vermerk 3:
Bei der Jahreshauptversammlung am 19.04.2021 (Corona-Versammlung-Online) wurde den zugeschalteten, stimmberechtigten Mitgliedern eine Änderung der Satzung (§ 15 Nr. 3+4 und § 17 Nr. 2,3,4 und 5) zur Abstimmung vorgelegt. Die Änderung wurde mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen und hier in der Satzung ergänzt bzw. abgeändert (in blauer Schrift).
Vermerk 4:
Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14. Juli 2022 wurden den anwesenden Mitgliedern zwei Satzungsänderungen, nach Erläuterung durch den Vorstand zur Abstimmung vorgelegt (§ 9 – Mitgliederpflichten Nr. 6: Arbeitsdienst + Nr. 7: Umlage). Beide Änderungen wurden mit der notwendigen Mehrheit angenommen und sind in der aktuellen Satzung mit dem entsprechenden Text in blauer Schrift ergänzt.
Für die Richtigkeit des Inhaltes der Satzung                               Piding, den 14.07.2022
Heiko KLEPKE (1. Vorsitzender)


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